Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liebe Reiseteilnehmer, bitte habt Verständnis, dass wir Euch unsere Allgemeinen Reisebedingungen vorlegen, die Bestandteil unseres gegenseitigen Vertragsverhältnisses sind und im Sinne gegenseitiger Offenheit notwendig sind.

§ 1 Allgemeines
Ziff. 1 – Diese Allgemeinen Reisebedingungen gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma Maranga Surf &Travel (im Folgenden „Reiseveranstalter“ genannt), Inhaberin Frau Cornelia Rothe, Holzhäusergasse 18, in 64409 Messel, und dem Kunden. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Reisebedingungen abweichende Bedingungen erkennt der Reiseveranstalter nicht an und widerspricht ihnen hiermit ausdrücklich.
Ziff. 2 – Für den Fall, dass Reiseleistungen für andere Veranstalter vermittelt werden, gelten zusätzlich die Allgemeinen Reisebedingungen des jeweiligen Reiseveranstalters.

§ 2 Abschluss des Reisevertrages
Ziff. 1 – Mit der Reiseanmeldung (Buchungserklärung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an (Angebot). Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Telefax oder auf elektronischem Weg (Internet/E-Mail) erfolgen. Bei elektronischen Anmeldungen bestätigt der Reiseveranstalter den Zugang der Reiseanmeldung unverzüglich auf elektronischem Wege. Diese Zugangsbestätigung stellt jedoch noch nicht die Annahme des Angebotes dar.
Ziff. 2 – Der Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Reiseveranstalter die Anmeldung des Kunden innerhalb von 10 Tagen annimmt. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss übermittelt der Reiseveranstalter dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung. Die Reisebestätigung kann auch per E-Mail übermittelt werden. Liegen zwischen Buchungserklärung und Reisebeginn weniger als sieben Werktage, so ist der Reiseveranstalter zur Übermittlung einer Reisebestätigung nicht verpflichtet.
Ziff. 3 – Das Mindestalter für die Teilnahme an der Reise „Surfvilla Seignosse“  beträgt ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten 16 Jahre. Für Reiseteilnehmer, die zu Beginn der Reise das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Für alle anderen Reisen, sowohl von Maranga  direkt durchgeführte wie vermittelte Reisen anderer Veranstalter – gilt das Mindestteilnahmealter von 18 Jahren.
Ziff. 4 – Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Anmeldung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

§ 3 Bezahlung
Ziff. 1 – Nach Vertragsschluss und mit Erhalt des Sicherungsscheins ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig. Der Restbetrag, d.h. der Reisepreis abzüglich der geleisteten Anzahlung, wird 14 Tage vor Antritt der Reise fällig. Für den Fall einer berechtigten Mahnung kann der Reiseveranstalter eine Mahnkostenpauschale in Höhe von EUR 5,00 pro Mahnung erheben.
Ziff. 2 – Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, unter den Vorraussetzungen des § 323 BGB vom Reisevertrag zurückzutreten und vom Kunden die Rücktrittskosten gemäß § 7 Ziff. 3 zu verlangen.
Ziff. 3 – Für die Unterbringung in den gebuchten Unterkünften kann vor Ort eine Kaution fällig werden, die bei Auszug im Falle ordnungsgemäßer Rückgabe vollständig zurückerstattet wird.

§ 4 Leistungen
Ziff. 1 – Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Leistungsbeschreibungen sowie die hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung verbindlich. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Reiseveranstalter.
Ziff. 2 – Enthält das Reiseangebot einen Transport per Auto, Bus oder Bahn, so kann pro Kunde maximal ein Koffer sowie ein Handgepäckstück transportiert werden. Hartschalenkoffer können aufgrund der Unflexibilität nur nach vorheriger Absprache befördert werden.

§ 5 Sportleistungen / Nicht beanspruchte Leistungen
Ziff. 1 – Der Reiseveranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass Sportangebote, wie z.B. Wellenreiten, besondere körperliche Anforderungen an den Kunden stellen können. Es wird daher empfohlen, sich vor Reisebeginn auf Tauglichkeit der beabsichtigten Sportprogramme ärztlich untersuchen zu lassen.
Ziff. 2 – Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, aus Gründen nicht in Anspruch, die ihm zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises.
Ziff. 3 – Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

§ 6 Leistungsänderungen
Ziff. 1 – Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von dem Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Ziff. 2 – Der Reiseveranstalter ist berechtigt, den Reisepreis nach Abschluss des Reisevertrages zu erhöhen, wenn damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird, und wenn zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen danach sind nicht zulässig. Der Reisepreis darf nur um den entsprechenden, anteiligen Betrag erhöht werden und setzt voraus, dass der Reiseveranstalter die Berechnung des neuen Preises so aufschlüsselt, dass er vom Kunden nachgerechnet werden kann.
Ziff. 3 – Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Reisepreises, eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässige Absage der Reise dem Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs- oder Absagegrund zu erklären.
Ziff. 4 – Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises von mehr als 5% oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Kunde gebührenfrei vom Vertrag zurücktreten. Er kann stattdessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.

§ 7 Rücktritt des Kunden/Umbuchung
Ziff. 1 – Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
Ziff. 2 – Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
Ziff. 3 – Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert, und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
bei eigener Anreise, Bahn- und Busreisen
bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 20% des Reisepreises
bis zum 15. Tag vor Reiseantritt 40% des Reisepreises
bis zum 07. Tag vor Reiseantritt 60% des Reisepreises
bis zum 02. Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises
1 Tag vor Reiseantritt / Nichtantritt 90% des Reisepreises
Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
Ziff. 4 – Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
Ziff. 5 – Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter nach Rücksprache mit dem Kunden eine Umbuchungspauschale, die sich am Aufwand des Einzelfalls bemisst, erheben. Dem Kunden bleibt es jedoch unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als der von ihm geforderten Pauschale zugrunde gelegt wurde.

§ 8 Reiseversicherung
Der Abschluss einer Reiserücktritts-, Reisegepäck-, Reiseunfall- und Reisekrankenversicherung wird dringend empfohlen. Der Kunde hat die Möglichkeit, solche Versicherungen über den Reiseveranstalter bei der Europäischen Reiseversicherung AG, Vogelweidestraße 5, 81677 München abzuschließen.

§ 9 Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Ziff. 1 – Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er
a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und
b) in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen hat.
Ziff. 2 – Ein Rücktritt ist spätestens am 15. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
Ziff. 3 – Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlang.

§ 10 Höhere Gewalt
Zur Kündigung des Reisevertrages wegen höherer Gewalt wird auf § 651j BGB verwiesen. Dieser lautet:
„(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651 e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.“

§ 11 Gewährleistung / Obliegenheiten des Kunden
Ziff. 1 – Sollte eine Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht werden, so kann der Kunde Abhilfe verlangen.
Ziff. 2 – Der Kunde ist verpflichtet, der Reiseleitung am Urlaubsort oder dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird empfohlen, die Anzeige schriftlich zu erklären. Nach Reiseende kann der Kunde eine Minderung des Reisepreises geltend machen, falls Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht wurden und der Kunde deren Anzeige nicht schuldhaft unterlassen hat.
Ziff. 3 – Der Reiseveranstalter ist berechtigt, mit Erbringung einer gleich- oder höherwertigen Ersatzleistung Abhilfe zu schaffen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe jedoch verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Ziff. 4 – Der Kunde kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise infolge eines Mangels der in § 651 c BGB bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt wird oder die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist jedoch erst dann zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Kunden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.

§ 12 Mitwirkungspflicht
Der Kunde ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder dem Reiseleiter zur Kenntnis zu geben.

§ 13 Haftung, Verjährung, Ausschluss von Ansprüchen
Ziff. 1 – Die Haftung des Reiseveranstalters aus dem Reisevertrag für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Ziff. 2 – Die Haftung des Reiseveranstalters ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist.
Ziff. 3 – Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen im Zusammenhang mit Reisegepäck bleiben von der Beschränkung unberührt.
Ziff. 4 – Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise muss der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise dem Reiseveranstalter, die Firma Maranga Surf & Travel, Inhaberin Frau Cornelia Rothe, Hohenzollernring 65 in 22763 Hamburg, gegenüber geltend machen. Nach dem Ablauf dieser Frist kann der Kunde Ansprüche nur dann noch geltend machen, wenn der Kunde an der Einhaltung der Frist ohne Verschulden verhindert worden ist.
Ziff. 5 – Ansprüche des Kunden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr, beginnend mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

§ 14 Haftung für Vermittlungsleistungen
Die Haftung des Reiseveranstalters für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt für die Vermittlung von fremden Leistungen, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Von einem Haftungsausschluss oder einer Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Ebenso ausgenommen sind Ansprüche aufgrund von Verzugsschäden, aus dem Produkthaftungsgesetz, Garantien oder der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (sog. Kardinalpflichten, d.h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf). Insoweit haftet der Reiseveranstalter für jeden Grad des Verschuldens.

§ 15 Pass-, Visa-, und Gesundheitsbestimmungen
Ziff. 1 – Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden zu Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften des jeweiligen Reiselandes zu informieren. Der Kunde ist jedoch für die Einhaltung dieser Bestimmungen selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung der Informationen des Reiseveranstalters erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden, es sei denn, der Reiseveranstalter hat den Kunden nicht oder falsch informiert.
Ziff. 2 – Die vorstehende Informationsverpflichtung des Reiseveranstalters gilt nicht für nichtdeutsche Staatsangehörige. Nichtdeutsche Staatsangehörige haben beim jeweils zuständigen Konsulat selbst und auf eigene Verantwortung Auskunft über die Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften einzuholen und die erforderlichen Fristen einzuhalten. Auf Wunsch ist der Reiseveranstalter gerne bei der Einholung entsprechender Auskünfte behilflich.

§ 16 Datenschutz und allgemeine Bestimmungen
Ziff. 1 – Die Erhebungen und Verarbeitungen aller personenbezogenen Daten erfolgen nach den deutschen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Es werden nur solche persönlichen Daten erhoben und ausschließlich an Partner weitergeleitet, die diese zur Abwicklung der Reise benötigen.
Ziff. 2 – Eine Datenübermittlung an staatliche Stellen oder Behörden erfolgt nur im Rahmen gültiger Rechtsvorschriften.

§ 17 Sonstiges
Ziff. 1 – Die Allgemeinen Reisebedingungen werden vom Reiseveranstalter nach Vertragsschluss nicht gespeichert. Der Kunde kann diese über die Menüführung des Browsers bzw. mittels Tastaturkombination drucken bzw. lokal auf seinem PC speichern.
Ziff. 2 – Eingabefehler können vor Absenden der Reiseanmeldung mittels der üblichen Tastatur- und Mausfunktionen berichtigt werden.
Ziff. 3 – Vertragssprache ist deutsch.

§ 18 Rechtswahl und Gerichtsstand
Ziff. 1 – Alle Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist der Kunde ein Verbraucher, sind darüber hinaus die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen anwendbar, die in dem Staat gelten, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern diese dem Kunden einen weitergehenden Schutz bieten.
Ziff. 2 – Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Reiseveranstalters. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 19 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. § 139 BGB findet keine Anwendung.

§ 20 Kontaktdaten

Cornelia Rothe
Holzhäusergasse 18
64409 Messel

Telefon: +49 (0) 172-7507707

Email: info@maranga.de

Die oben angegebene Anschrift ist zugleich die ladungsfähige Anschrift sowie die Geschäftsadresse.

erstellt durch:

rechtskonzept-
Rechtsanwälte Salchow & Matzek
Friedensallee 30
22765 Hamburg

Kundengeldabsicherer

Dem Reisenden steht im Fall der Insolvenz von Cornelia Rothe, Maranga Surf & Travel, gegenüber dem unten angegebenen Kundengeldabsicherer unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein unmittelbarer Anspruch im Sinne des § 651r Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu.

R+V Allgemeine Versicherung AG